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   BVerfG, 14.09.1983 - 1 BvB 920/83   

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https://dejure.org/1983,3028
BVerfG, 14.09.1983 - 1 BvB 920/83 (https://dejure.org/1983,3028)
BVerfG, Entscheidung vom 14.09.1983 - 1 BvB 920/83 (https://dejure.org/1983,3028)
BVerfG, Entscheidung vom 14. September 1983 - 1 BvB 920/83 (https://dejure.org/1983,3028)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Evidente Verletzung - Schutzpflicht - Gesetzgeber - Unterlassen - Bekämpfung der Luftverunreinigung

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2931
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

    Das legt es nahe, die Zubilligung solcher Ansprüche entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers vorzubehalten (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß- Beschl. vom 14. September 1983 - 1 BvB 920/83 = NJW 1983, 2931, 2932).

    Eine evidente Verletzung staatlicher Schutzpflichten durch den Gesetz- und Verordnungsgeber hat das Bundesverfassungsgericht - Vorprüfungsausschuß - in seinem (schon angeführten ) Beschluß vom 14. September 1983 - 1 BvB 920/83 - (NJW 1983, 2931 f.) unter Hinweis auf die seit Beginn der siebziger Jahre getroffenen staatlichen Maßnahmen zum Schutze des Waldeigentums vor Schäden durch Luftverunreinigungen verneint.

    Das gilt um so mehr, als sich die betroffenen Waldeigentümer nicht auf einen ausdrücklichen Regelungsauftrag des Grundgesetzes berufen können und es sich zudem schon angesichts des zu regelnden Sachverhalts (Luftreinhaltung) und dessen internationaler Verflechtung um eine komplexe Materie handelt (vgl. BVerfGE 56, 54, 81; BVerfG NJW 1983, 2931, 2932).

    Für die Folgezeit wäre im Hinblick auf die schon zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Vorprüfungsausschuß - in NJW 1983, 2931 jedenfalls ein Verschulden staatlicher Amtsträger zu verneinen.

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 191/86

    Entschädigung wegen der sogenannten neuartigen Waldschäden (saurer Regen) -

    Das legt es nahe, die Zubilligung solcher Ansprüche entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers vorzubehalten (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß - Beschl. vom 14. September 1983 - 1 BvB 920/83 = NJW 1983, 2931, 2932).

    Eine evidente Verletzung staatlicher Schutzpflichten durch den Gesetz- und Verordnungsgeber hat das Bundesverfassungsgericht - Vorprüfungsausschuß - in seinem (schon angeführten) Beschluß vom 14. September 1983 - 1 BvB 920/83 - (NJW 1983, 2931 f.) unter Hinweis auf die seit Beginn der siebziger Jahre getroffenen staatlichen Maßnahmen zum Schütze des Waldeigentums vor Schäden durch Luftverunreinigungen verneint.

    Das gilt um so mehr, als sich die betroffenen Waldeigentümer nicht auf einen ausdrücklichen Regelungsauftrag des Grundgesetzes berufen können und es sich zudem schon angesichts des zu regelnden Sachverhalts (Luftreinhaltung) und dessen internationaler Verflechtung um eine komplexe Materie handelt (vgl. BVerfGE 56, 54, 81; BVerfG NJW 1983, 2931, 2932).

    Für die Folgezeit wäre im Hinblick auf die schon zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Vorprüfungsausschuß - in NJW 1983, 2931 jedenfalls ein Verschulden staatlicher Amtsträger zu verneinen.

  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 82/86

    Kapitalerträge - Verfassungsmäßigkeit - Amnestie - Verfassungsmäßigkeit

    Erweist sich die bisherige Regelung als evident unzulänglich, so ist der Gesetzgeber zur "Nachbesserung" des Gesetzes verpflichtet (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. Beschluß vom 8. August 1978 2 BvL 8/77; BVerfGE 49, 89, 130; Urteil vom 10. Dezember 1980 2 BvF 3/77; BVerfGE 55, 274, 308; Beschlüsse vom 14. Januar 1981 1 BvR 612/72, BVerfGE 56, 54, 70 ff.; vom 14. September 1983 1 BvB 920/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1983, 2931; vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80, EuGRZ 1985, 147; vom 28. Juli 1987 1 BvR 842/87, EuGRZ 1987, 353; vgl. ferner: Stern, a.a.O., S. 1315; Stettner, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1982, 1123 ff.; Steinberg, Der Staat, Bd. 26, 161 ff.; Berkemann, a.a.O., S. 137 ff.).

    Fehlt ein ausdrücklicher Auftrag des GG an den Gesetzgeber, so hängt die Entscheidung, ob die in den Grundrechten verkörperten Entscheidungen der Verfassung die Änderung eines Gesetzes gebieten, von zahlreichen wirtschaftlichen, politischen und haushaltsrechtlichen Gegebenheiten ab, die sich richterlicher Nachprüfung im allgemeinen entziehen (vgl. BVerfGE 56, 54, 70; BVerfGE 11, 255, 261; BVerfG in NJW 1983, 2931; BVerfG in EuGRZ 1987, 353).

  • VerfGH Berlin, 05.03.2004 - VerfGH 183/01
    Diese Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal vorliegend ein Unterlassen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers in Frage steht, dem bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB (vgl. Beschluss vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ) ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. zum Bundesrecht z. B.: BVerfG, Beschlüsse vom 14. September 1983 - 1 BvB 920/83 - NJW 1983, 2931 f. und vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 m. w. N.).
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